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Über uns

Der „Barrierefreiheit-Tester“ ist ein IT-Projekt der Digital Evangelists, Hamburg. Wir analysieren Webanwendungen automatisiert gegen die maßgeblichen europäischen und deutschen Standards der digitalen Barrierefreiheit und liefern einen strukturierten Bericht mit konkreten Empfehlungen.

Geprüfte Vorschriften & Kriterien

Die folgenden Regelwerke bilden die Grundlage jeder Prüfung. Klicken Sie auf den Namen einer Vorschrift, um den amtlichen Originaltext aufzurufen.

WCAG 2.2 — Web Content Accessibility Guidelines

Internationaler Standard des W3C für barrierefreie Webinhalte. Bildet die technische Grundlage aller europäischen Regelwerke.

  • 1. Wahrnehmbar

    Textalternativen für Nicht-Text-Inhalte (1.1.1), Untertitel und Audiodeskription (1.2), anpassbare und unterscheidbare Darstellung inkl. Kontrastverhältnis ≥ 4.5:1 (1.4.3), Reflow ohne horizontales Scrollen bis 320 px (1.4.10), Text-Abstände (1.4.12).

  • 2. Bedienbar

    Vollständige Tastaturbedienbarkeit (2.1.1) ohne Tastaturfalle (2.1.2), ausreichend Zeit, Vermeidung von Anfällen (2.3.1, kein Blinken > 3 Hz), klare Navigation, sichtbarer Fokus (2.4.7, 2.4.11), Zielgrößen ≥ 24×24 px (2.5.8).

  • 3. Verständlich

    Sprache der Seite ist programmatisch ausgezeichnet (3.1.1), vorhersehbares Verhalten (3.2), Hilfen bei Eingaben und Fehlern (3.3), konsistente Hilfe (3.2.6), keine redundante Eingabe (3.3.7).

  • 4. Robust

    Valides, eindeutig strukturiertes Markup (4.1.1/4.1.2), korrekte Rollen, Zustände und Eigenschaften für Assistive Technologien, Statusmeldungen (4.1.3) ohne Fokuswechsel.

BITV 2.0 — Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung

Deutsche Verordnung zur Umsetzung des BGG für Stellen des Bundes. Verweist auf EN 301549 und damit auf WCAG.

  • § 3 Anzuwendende Standards

    Anwendung der harmonisierten Norm EN 301549 in der jeweils gültigen Fassung (Stufen A und AA der WCAG).

  • § 4 Erklärung zur Barrierefreiheit

    Pflicht zur Veröffentlichung einer Erklärung zur Barrierefreiheit inkl. Feedback-Mechanismus.

  • Anlage 2 — Leichte Sprache & Gebärdensprache

    Mindestinformationen zum Inhalt und zur Navigation müssen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitgestellt werden.

BGG — Behindertengleichstellungsgesetz

Rechtlicher Rahmen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in Deutschland. Verpflichtet öffentliche Stellen zur Barrierefreiheit.

  • § 4 Barrierefreiheit

    Definition: Barrierefrei ist, was für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar ist.

  • § 12 Barrierefreie Informationstechnik

    Öffentliche Stellen des Bundes gestalten Websites, mobile Anwendungen und elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe barrierefrei.

  • § 12a Durchsetzung

    Schlichtungsverfahren und Beschwerdemechanismen bei Verstößen gegen die Barrierefreiheit.

EN 301 549

Harmonisierte europäische Norm (ETSI) für Barrierefreiheit von IKT-Produkten und -Diensten. Bezugsnorm der EU-Richtlinie 2016/2102 und des BFSG. Hinweis: Die aktuell harmonisierte Fassung verweist für Web-Inhalte noch auf WCAG 2.1; eine Übernahme von WCAG 2.2 wird erwartet.

  • Kapitel 9 — Web

    Übernimmt alle WCAG 2.1 (künftig 2.2) Erfolgskriterien der Stufen A und AA als verpflichtende Anforderungen.

  • Kapitel 10 — Nicht-Web-Dokumente

    Anforderungen an PDF, Office-Dokumente und andere Nicht-Web-Inhalte: strukturelle Tags, Lesereihenfolge, Alternativtexte.

  • Kapitel 11 — Software

    Barrierefreie Software inkl. mobiler Apps: Plattform-A11y-Services, Name/Rolle/Wert, Tastaturzugang.

  • Kapitel 12 — Dokumentation & Support

    Barrierefreie Produktdokumentation und Support-Dienste, alternative Kommunikationswege.

BFSG — Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Gilt seit 28. Juni 2025 verbindlich auch für viele private Anbieter.

  • § 1 Anwendungsbereich

    Erfasst u. a. E-Commerce-Dienstleistungen, Bankdienstleistungen für Verbraucher, Personenbeförderung, Telekommunikation, E-Books, Hardware und Software für Computer.

  • § 3 Barrierefreiheit

    Produkte und Dienstleistungen müssen so gestaltet sein, dass sie für Menschen mit Behinderungen auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

  • § 14 Pflichten von Dienstleistungserbringern

    Bereitstellung barrierefreier Dienste, Information der Verbraucher über die Erfüllung der Anforderungen, Erklärung zur Barrierefreiheit.

  • §§ 19–24 Marktüberwachung & Sanktionen

    Marktüberwachungsbehörden können Maßnahmen anordnen; Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 100.000 € geahndet werden.